Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt

§ 1 Angebot und Annahme
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
§ 3 Lieferung
§ 4 Versendung und Annahme
§ 5 Verpackung
§ 6 Eigentumsvorbehalt
§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
§ 8 Haftung für Schäden
§ 9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

Präambel

Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbestimmungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – setzt eine ausdrücklich schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.

§ 1 Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis muss selbst wieder schriftlich erfolgen.

  2. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie ,,circa‘‘, ,,wie bereits geliefert‘‘, ,,wie gehabt‘‘ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.

  3. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10 % +/- gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in Aufsetz-, festverbundenen Tanks oder Silofahrzeugen. Solche Mengenabweichungen werden in der Rechnung dementsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

  1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen oder Gewichte.

  2. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist.

  3. Wir behalten uns vor, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

  4. Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

  5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie vorbehaltlos eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

  6. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderungen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  7. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe – 20 % der Rechnungssumme eines Monats, ermittelt als Durchschnitt aus den 12 Monaten vor Verzugsbeginn – in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlungen vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.

§ 3 Lieferung

  1. Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.

  2. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und –frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.

  3. Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrungen gehören – berechtigen uns vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

  4. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten und durch eine zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist

§ 4 Versendung und Annahme

  1. Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus , außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.

  2. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bzgl. des Gefahrguttransportes.

  3. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Käufers.

  4. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstiger Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.

  5. Soweit unsere Mitarbeiter bei Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unser Erfüllungsgehilfen.

  6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung des Dritten bleibt unberührt.

§ 5 Verpackung

  1. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleerten, einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

  2. Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe und Anrechnung der vorgenannten Gebühren den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

  3. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.

  4. Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und Rücksendung an uns oder die angegeben Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete zu Lasten des Käufers.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.

  2. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.

  3. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.

  4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei der Verbindung oder Vermischung im Sinne der §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.

  5. Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unser Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-(oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn) Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten an uns ab.

  6. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

  7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers

  1. Für Sachmängel haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder Kaufpreisminderung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.

    2. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.

    3. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einher so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.

    4. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.

  2. Das Recht des Käufers, im Falle eines Sachmangels unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

  3. Für Sachmängel haften wir auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des folgenden § 8.

§ 8 Haftung für Schäden

  1. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den nachfolgenden Bedingungen unberührt, ebenso Fälle, in denen wir bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit auch für fahrlässige Vertragsverletzung haften.

  2. Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:

    1. Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

    2. Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung.

  3. Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir – unabhängig vom Haftungsgrund wie unerlaubte Handlung oder Vertragspflichtverletzung – nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

  4. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für grob fahrlässig falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

  5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand ist unser Firmensitz.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).

  3. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.